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psychologie.de ist ein Angebot der Föderation deutscher Psychologenvereinigungen in Kooperation mit dem ZPID
Psychologinnen und Psychologen sind dazu verpflichtet, in der praktischen Ausübung ihres Berufs zu jeder Zeit ein Höchstmaß an ethisch verantwortlichem Verhalten anzustreben. Sie sind dazu verpflichtet, die Rechte der ihnen beruflich anvertrauten Personen nicht nur zu respektieren, sondern, wann immer erforderlich, auch aktiv Maßnahmen zum Schutz dieser Rechte zu ergreifen.
Um dies sicher zu stellen, wurden in der durch die Versammlungen der beiden Mitgliederverbände die Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. verabschiedet. Diese Richtlinien bilden zugleich die Berufsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. und die Ethischen Richtlinien der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen.
Ethische Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.
(zugleich Berufsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.)
In der von der Mitgliederversammlung der DGPs am 29.09.1998 und von der Delegiertenkonferenz des BDP am 25.4.1999 beschlossenen Fassung mit den Änderungen der auf die Forschung bezogenen Abschnitte lt. Beschlüssen der Mitgliederversammlung der DGPs vom 28.9.2004 und der Delegiertenkonferenz des BDP vom 16.4.2005.
Die Aufgabe von Psychologen ist es, das Wissen über den Menschen zu vermehren und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zum Wohle des einzelnen und der Gesellschaft einzusetzen. Sie achten die Würde und Integrität des Individuums und setzen sich für die Erhaltung und den Schutz fundamentaler menschlicher Rechte ein. Der Beruf des Psychologen ist seiner Natur nach frei.
Das berufliche Handeln von Psychologen, seien sie nun wissenschaftlich in Lehre und Forschung, in der Diagnostik, Psychotherapie, Supervision, Beratung, als Experten oder in anderen Funktionen tätig, ist geprägt von der besonderen Verantwortung, die Psychologen gegenüber den Menschen tragen, mit denen sie umgehen. Um helfen zu können, benötigen sie ihr Vertrauen. Der Schutz und das Wohl der Menschen, mit denen Psychologen arbeiten, sind das primäre Ziel dieser Richtlinien.
Psychologen sind dazu verpflichtet, in der praktischen Ausübung ihres Berufs zu jeder Zeit ein Höchstmaß an ethisch verantwortlichem Verhalten anzustreben. Sie sind dazu verpflichtet, die Rechte der ihnen beruflich anvertrauten Personen nicht nur zu respektieren, sondern, wann immer erforderlich, auch aktiv Maßnahmen zum Schutz dieser Rechte zu ergreifen.
Psychologen anerkennen das Recht des Individuums, in eigener Verantwortung und nach eigenen Überzeugungen zu leben. In ihrer beruflichen Tätigkeit bemühen sie sich um Sachlichkeit und Objektivität und sind wachsam gegenüber persönlichen, sozialen, institutionellen, wirtschaftlichen und politischen Einflüssen, die zu einem Missbrauch bzw. zu einer falschen Anwendung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten führen könnten.
Psychologen arbeiten auf der Basis von zuverlässigem und validem, wissenschaftlich fundiertem Wissen. Ihre psychologischen Kenntnisse finden in einer Vielzahl beruflicher Kontexte Anwendung. Verantwortliches berufliches Handeln erfordert hohe fachliche Kompetenz. Psychologen sind dazu verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden und auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zu halten. Sie bieten nur Dienstleistungen an, für deren Erbringung sie durch Ausbildung oder fachliche Erfahrung qualifiziert sind. In Tätigkeitsfeldern, in denen es noch keine wissenschaftlich anerkannten Standards gibt, orientieren sich Psychologen am Grundsatz wissenschaftlicher Redlichkeit und überprüfen regelmäßig den Erfolg ihrer Interventionen. Zugleich ergreifen sie alle notwendigen Maßnahmen, um die Wohlfahrt derer, mit denen sie arbeiten, zu schützen.
Die Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e. V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. geben verbindliche Regeln für das professionelle Verhalten von Psychologen vor. Sie finden nicht nur auf berufliche Kontexte im engeren Sinne Anwendung, sondern haben für die Berufsangehörigen in ihrer Eigenschaft als Psychologen in allen Lebenssituationen bindenden Charakter.
Im öffentlichen Bewusstsein besitzt der Beruf des Psychologen heute ein hohes Ansehen, dem auch durch ein differenziertes Netz an ethischen und rechtlichen Bestimmungen Rechnung getragen werden muss. Die gemeinsamen Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e. V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. sind Ausdruck des Selbstverständnisses des Psychologenberufs. Sie vermitteln den Berufsangehörigen eine gültige Orientierung für ihre praktische Arbeit und setzen Maßstäbe, anhand derer psychologische Tätigkeiten öffentlich überprüfbar werden. Auf diese Weise dienen die im folgenden aufgestellten Regeln der inneren Ordnung des Berufsstandes und ermöglichen bei Nichteinhaltung von Normen entsprechende Sanktionen.
Soweit Gesetze oder Rechtsnormen diese Ethischen Richtlinien für einzelne psychologische Tätigkeiten weiter einschränken, sind sie vorrangig.
Akademische Grade dürfen nur geführt werden, wenn und soweit sie aufgrund eines Hochschulstudiums und nach dem Recht des Landes, in dem sie erworben wurden, rechtmäßig erlangt wurden. Für ausländische akademische Grade gilt, dass sie nach inländischem Recht geführt werden dürfen.
Psychologen schulden dem eigenen Berufsstand Loyalität. Sie verhalten sich standesgemäß und fördern den Berufsstand als Wissenschaft und als Profession.
Psychologen sind nach § 203 StGB verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen, soweit nicht das Gesetz Ausnahmen vorsieht oder ein bedrohtes Rechtsgut überwiegt.
Die Schweigepflicht von Psychologen besteht auch gegenüber Familienangehörigen der ihnen anvertrauten Personen. Ebenso besteht die Schweigepflicht von Psychologen gegenüber ihren Kollegen und Vorgesetzten.
Wenn mehrere Psychologen oder Psychologen und Ärzte gleichzeitig dieselben Klienten/ Patienten beraten oder behandeln, so sind die mitbehandelnden Fachkollegen und Ärzte untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als die Klienten/ Patienten nicht etwas anderes bestimmen.
Die Schweigepflicht entfällt gegenüber den Mitarbeitern und Gehilfen von Psychologen, die notwendigerweise mit der Vorbereitung oder Begleitung ihrer Tätigkeit betraut sind.
Ansonsten entfällt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nur bei einer Entbindung von dieser durch die ihnen anvertrauten Personen.
Psychologen dürfen nur nach vorheriger Einwilligung durch die Klienten/ Patienten Aufzeichnungen auf Bild- oder Tonträger über Besprechungen oder Behandlungen erstellen oder Besprechungen von einem Dritten mithören lassen. Psychologen dürfen nur im Rahmen ihres Auftrages Daten über Klienten/ Patienten erheben, speichern und nutzen. Dies gilt auch für Telefongespräche.
Aufzeichnungen jeder Art, insbesondere auf Datenträger, sind gegen unrechtmäßige Verwendung zu sichern.
Urmaterialien und ihre Aufbereitung sind entsprechend den Festlegungen der Auftraggeber oder mindestens für 10 Jahre aufzubewahren.
Allgemein gilt, dass die Erstellung und Verwendung von Gutachten und Untersuchungsberichten von Psychologen größtmögliche sachliche und wissenschaftliche Fundiertheit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erfordert. Gutachten und Untersuchungsberichte sind frist- und formgerecht anzufertigen. Die föderativen Richtlinien für die Erstellung von Gutachten sind zu beachten.
Gutachten und Untersuchungsberichte müssen für die Adressaten inhaltlich nachvollziehbar sein.
Gefälligkeitsgutachten sind nicht zulässig, ebenso wenig die Abgabe von Gutachten, die Psychologen durch Dritte ohne eigene Mitwirkung erstellen lassen.
Stellungnahmen zu Gutachten von Kollegen sind zulässig, wobei der Abschnitt B.II.2 (1) dieser Ethischen Richtlinien besonders zu beachten ist.
Als Angehörige eines freien Berufes bieten Psychologen ihre Dienste unter fachlichen und nicht gewerblichen Gesichtspunkten an.
Heilkundlich tätigen Psychologen ist es nicht erlaubt, potentielle Patienten direkt zu werben. Als eine solche Werbung ist es auch anzusehen, wenn durch öffentliche Besprechung von Verfahren, Techniken und anderen Mitteln oder durch Vorträge sowie in Veranstaltungen auf die eigene Praxis werbend hingewiesen wird. Gleiches gilt, wenn diese Werbung durch Dritte und im Einverständnis mit dem Psychologen oder mit dessen Duldung geschieht.
Die Veröffentlichung wissenschaftlicher Berichte in Verbindung mit dem eigenen Namen in Fachzeitschriften sowie die Unterrichtung anderer Psychologen über die Möglichkeit, spezielle Verfahren, Techniken und andere Mittel durch die unterrichtenden Psychologen durchzuführen oder anwenden zu lassen, sind zulässig.
Werden Psychologen in der Öffentlichkeit im Rahmen von Vorträgen, Radio- oder Fernsehprogrammen, in Zeitungs- und Zeitschriftenaufsätzen, auf vorproduzierten Kassetten oder CDs, durch die Versendung von Materialien auf dem Postweg, über das WWW oder mittels anderer Medien etc. beratend oder kommentierend tätig, so sind sie gehalten, folgende Regeln einzuhalten:
Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art.5, Abs.3 GG) erlegt den in der Forschung und Lehre tätigen Psychologen die Verantwortung für Form und Inhalt ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit auf.
Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ist formal unbeschränkt. Es findet aber seine Grenze dort, wo andere Grundrechte verletzt werden. In ihrer Berufsausübung sind die in Forschung und Lehre tätigen Psychologen an ihre ethische Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen und der natürlichen Umwelt gebunden.
Aus dem Recht auf Freiheit von Forschung und Lehre erwächst die ethische Verpflichtung der in diesem Bereich tätigen Psychologen, Forschung und Lehre von Fremdbestimmung und wissenschaftsfremder Parteilichkeit freizuhalten.
Das schließt ein, dass in der Forschung tätige Psychologen die Fragestellung ihrer Forschungsarbeit, die methodischen Grundsätze, die Ergebnisinterpretation und deren Verbreitung selbst zu verantworten haben und nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sind, verfassungswidrige Eingriffe in diesen Verantwortungsbereich abzuwehren.
Die Anerkennung der wissenschaftlichen Leistungen Andersdenkender, Andersgläubiger, Angehöriger anderer Altersgruppen und des anderen Geschlechts, anderer sozialer Schichten und Kulturen, und die Bereitschaft, eigene Irrtümer durch überzeugende Argumente, welcher Herkunft auch immer, zu korrigieren, kennzeichnen das Berufsethos der in Forschung und Lehre tätigen Psychologen in besonderem Maße.
Falls Forschungsprojekte einer förmlichen ethischen Bewilligung unterliegen, liefern Psychologen präzise Informationen über ihr Forschungsvorhaben. Sie beginnen erst mit dem Forschungsprojekt, nachdem sie eine Bewilligung erhalten haben. Sie führen ihr Forschungsprojekt in Übereinstimmung mit dem bewilligten Vorgehen durch.
(a) Voraussetzung dafür, dass Psychologen persönlich, auf elektronischem Weg oder mit Hilfe anderer Kommunikationsformen Forschung durchführen, ist die persönliche Einwilligung der an der Forschung teilnehmenden Personen. Solche Einwilligungserklärungen basieren stets auf einer Aufklärung über das Forschungsvorhaben, die in verständlicher Form dargeboten wird. Hiervon ausgenommen sind solche Forschungsarbeiten, deren Durchführung durch andere Regelungen in diesen Richtlinien gedeckt ist.
(b) Psychologen müssen Personen, die von Rechts wegen nicht in der Lage sind, eine auf Aufklärung basierende Einwilligung abzugeben, dennoch (1) ihre Forschungsarbeiten angemessen erklären, (2) um deren individuelles Einverständnis nachsuchen, (3) die Prioritäten und Interessen solcher Personen berücksichtigen und (4) sich die entsprechende Genehmigung einer bevollmächtigten Person verschaffen, wenn eine solche stellvertretende Einwilligung vom Gesetz her vorgeschrieben ist. Wenn die Einwilligung einer bevollmächtigten Person vom Gesetz her nicht vorgeschrieben ist, unternehmen Psychologen geeignete Schritte, um die Rechte und das Wohlergehen des Individuums zu schützen.
(c) Psychologen dokumentieren in angemessener Weise die schriftliche oder mündliche Einwilligung, die Genehmigung und das Einverständnis.
(d) Beim Einholen der auf Aufklärung basierenden Einwilligung klären Psychologen die teilnehmenden Personen über folgende Sachverhalte auf: (1) den Zweck der Forschung, die erwartete Dauer der Untersuchung und das Vorgehen; (2) ihr Recht darauf, die Teilnahme abzulehnen oder sie zu beenden, auch wenn die Untersuchung schon begonnen hat; (3) absehbare Konsequenzen der Nicht-Teilnahme oder der vorzeitigen Beendigung der Teilnahme; (4) absehbare Faktoren, von denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie die Teilnahmebereitschaft beeinflussen, wie z.B. potenzielle Risiken, Unbehagen oder mögliche anderweitige negative Auswirkungen, die über alltägliche Befindlichkeitsschwankungen hinausgehen; (5) den voraussichtlichen Erkenntnisgewinn durch die Forschungsarbeit; (6) die Gewährleistung von Vertraulichkeit und Anonymität sowie ggf. deren Grenzen; (7) Bonus für die Teilnahme und (8) an wen sie sich mit Fragen zum Forschungsvorhaben und zu ihren Rechten als Forschungsteilnehmer wenden können. Den potenziellen Teilnehmern und Teilnehmerinnen wird die Gelegenheit gegeben, Antworten auf ihre Fragen zum Forschungsvorhaben zu erhalten.
(e) Werden Forschungsarbeiten durchgeführt, die Interventionen mit experimentellem Charakter umfassen, werden die teilnehmenden Personen zu Beginn der Forschungsarbeit über folgendes aufgeklärt: (1) den experimentellen Charakter der Intervention; (2) falls relevant: welche Angebote oder Dienste der Kontrollgruppe zur Verfügung stehen bzw. nicht zur Verfügung stehen; (3) die Kriterien, nach denen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen den Experimental- bzw. den Kontrollgruppen zugeordnet werden; (4) verfügbare alternative Interventionen, falls potenziell Teilnehmende nicht an der Forschungsarbeit mitwirken oder die Teilnahme vorzeitig beenden möchten und (5) falls relevant: wer die Kosten für die durchgeführten Interventionen trägt und ob ggf. diese Kosten von den teilnehmenden Personen getragen werden oder von dritter Seite zu erstatten sind.
Psychologen holen von den an einer Untersuchung teilnehmenden Personen eine auf Aufklärung basierende Einwilligung ein, bevor sie deren Stimmen aufnehmen oder Bilder aufzeichnen, außer (1) die Forschung umfasst nur die Beobachtung natürlichen Verhaltens im öffentlichen Raum, und es ist nicht zu erwarten, dass die Aufnahme so genutzt wird, dass eine Person identifiziert wird oder Schaden nimmt; (2) das Forschungsdesign schließt Täuschung ein, und die Einwilligung für die Nutzung der Aufnahmen wird im Rahmen der anschließenden Aufklärung erbeten.
(a) Wenn Forschungsarbeiten mit den oben genannten Personen durchgeführt werden, tragen Psychologen dafür Sorge, dass eine Nicht-Teilnahme oder die vorzeitige Beendigung der Teilnahme für die potenziell Teilnehmenden keine nachteiligen Konsequenzen haben wird.
(b) Ist die Teilnahme an Forschungsprojekten und Untersuchungen Teil der Ausbildung oder durch Prüfungsordnungen vorgeschrieben, so müssen die potenziell Teilnehmenden auf gleichwertige Alternativen zur Untersuchungsteilnahme hingewiesen werden.
Psychologen können auf eine auf Aufklärung basierende Einwilligung nur dann verzichten (1) wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Teilnahme an der Forschung keinen Schaden oder kein Unbehagen erzeugt, die über alltägliche Erfahrungen hinausgehen, und wenn die Forschung sich (a) auf gängige Erziehungsmethoden, Curricula oder Unterrichtsmethoden im Bildungsbereich bezieht; (b) auf anonyme Fragen/Fragebögen, freie Beobachtungen oder Archivmaterial bezieht, dessen Enthüllung die teilnehmenden Personen nicht den Risiken einer straf- oder zivilrechtlichen Haftbarkeit, finanzieller Verluste, beruflicher Nachteile oder Rufschädigungen aussetzt und bei denen die Vertraulichkeit gewährleistet ist; (c) auf Faktoren bezieht, welche die Arbeits- und Organisationseffizienz in Organisationen betreffen, deren Untersuchung keine beruflichen Nachteile für die teilnehmenden Personen haben können und bei denen die Vertraulichkeit gewährleistet ist, oder (2) wenn die Forschung anderweitig durch Gesetze und Verordnungen erlaubt ist.
(a) Psychologen vermeiden übertriebene oder unverhältnismäßige finanzielle oder anderweitige Anreize bei der Anwerbung von an der Forschung teilnehmenden Personen, wenn anzunehmen ist, dass solche Anreize zu einer Teilnahme nötigen würden.
(b) Wenn berufliche Leistungen oder Dienste (z.B. Therapie, Beratung) als Anreiz zur Teilnahme angeboten werden, erläutern Psychologen die Art der Dienstleistung sowie die mit ihnen verbundenen Risiken, Verpflichtungen und Grenzen.
(a) Psychologen führen keine Studie auf der Basis von Täuschung durch, es sei denn, sie sind nach gründlicher Überlegung zu dem Schluss gekommen, dass der Einsatz von Täuschungstechniken durch den voraussichtlichen bedeutsamen wissenschaftlichen, pädagogischen oder praktischen Erkenntnisgewinn gerechtfertigt ist und dass geeignete alternative Vorgehensweisen ohne Täuschung nicht zur Verfügung stehen.
(b) Psychologen täuschen potenzielle Teilnehmer und Teilnehmerinnen nicht über solche Aspekte einer Forschungsarbeit, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie ernsthafte physische und/oder psychische Belastungen erzeugen.
(c) Psychologen klären jede Täuschung innerhalb eines Experiments so früh wie möglich auf, vorzugsweise am Ende der Teilnahme, aber spätestens am Ende der Datenerhebung und erlauben den teilnehmenden Personen das Zurückziehen ihrer Daten.
(a) Psychologen informieren die an ihren Untersuchungen Teilnehmenden sobald wie möglich über das Ziel, die Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus ihrer Forschungsarbeit, und sie unternehmen geeignete Schritte, um jedes Missverständnis, das teilnehmende Personen haben könnten und das ihnen bewusst ist, zu korrigieren.
(b) Wenn wissenschaftliche oder ethische Überlegungen es rechtfertigen, solche Informationen zu verzögern oder zurückzuhalten, ergreifen Psychologen geeignete Maßnahmen, um eventuellen Schaden und Risiken abzuwenden bzw. möglichst gering zu halten.
(c) Wenn Psychologen erfahren, dass Aspekte ihrer Forschung teilnehmenden Personen Schaden zugefügt haben, unternehmen sie geeignete Schritte, um diesen Schaden zu minimieren.
(a) Der Erwerb und der Umgang mit Tieren zu Forschungszwecken erfolgt von Psychologen nur unter Berücksichtigung geltender Gesetze und Verordnungen und in Übereinstimmung mit professionellen Normen und Standards.
(b) Alle Forschungsarbeiten mit Tieren werden von Psychologen überwacht, die eine Ausbildung in Forschungsmethoden erhalten haben und die Erfahrung im artgerechten Umgang mit Labortieren haben. Sie sind verantwortlich dafür, dass eine angemessene Berücksichtigung des Wohlbefindens, der Gesundheit und der artgerechten Behandlung der Tiere sichergestellt ist.
(c) Psychologen stellen sicher, dass alle Personen, die unter ihrer Aufsicht mit Tieren arbeiten, Anweisungen bezüglich der Forschungsmethoden und der Pflege, Haltung und Behandlung der Tiere entsprechend ihren Aufgaben erhalten haben.
(d) Psychologen unternehmen geeignete Anstrengungen, um körperliche Beschwerden, Infektionen, Krankheiten und Schmerzen ihrer Versuchstiere zu minimieren.
(e) Psychologen wenden Verfahren, die Tiere Schmerzen, Stress oder Entbehrungen aussetzen, nur dann an, wenn alternative Verfahren nicht verfügbar sind und das Forschungsziel durch den zu erwartenden wissenschaftlichen, pädagogischen oder praktischen Erkenntnisgewinn gerechtfertigt ist.
(f) Psychologen führen Operationen unter angemessener Betäubung durch und wenden Techniken an, um Infektionen zu vermeiden und Schmerzen während und nach der Operation zu minimieren.
(g) Sollte es erforderlich sein, das Leben eines Tieres zu beenden, handeln Psychologen schnell und mit entsprechend allgemein anerkannten Methoden, um Schmerzen zu minimieren.
(a) Psychologen erfinden und fälschen keine Daten.
(b) Falls Psychologen bedeutsame Fehler in von ihnen veröffentlichten Daten entdecken, unternehmen sie alle Schritte, diese Fehler zu korrigieren, und zwar durch: Berichtigung, Zurückziehen, Erratum oder andere angemessene Publikationsmittel.
(c) Daten, die schon früher veröffentlicht wurden, veröffentlichen Psychologen nicht als Originaldaten. Dies schließt nicht aus, dass Daten wieder veröffentlicht werden, wenn dies durch einen entsprechenden Hinweis klargestellt wird.
Psychologen präsentieren keine Arbeiten oder Daten anderer als ihre eigenen, auch nicht, wenn diese Quelle zitiert wird.
(a) Psychologen beanspruchen die Verantwortlichkeit für eine Forschungsarbeit, inklusive der Autorenschaft nur dann, wenn sie die Arbeit selbst durchgeführt haben oder maßgeblich daran beteiligt waren.
(b) Die Erstautorenschaft oder die Mitautorenschaft spiegeln den Anteil, den ein Autor/eine Autorin an der Forschungsleistung erbracht hat, korrekt wider; sie sind nicht vom beruflichen oder wissenschaftlichen Status der beteiligten Personen beeinflusst. Die bloße berufliche Position, wie z.B. die eines Lehrstuhlinhabers oder der Leitung einer Forschungseinrichtung, rechtfertigt kein Anrecht auf eine Autorenschaft. Geringe Beiträge zu einer Forschungsarbeit oder zur Erstellung der Publikation werden angemessen gekennzeichnet, z.B. in Fußnoten oder im Vorwort.
(c) In der Regel ist ein Doktorand/eine Doktorandin Erstautor/in eines von mehreren Autoren und/oder Autorinnen verfassten Artikels, wenn dieser hauptsächlich auf seiner/ihrer Doktorarbeit basiert. Die Betreuer oder Betreuerinnen diskutieren die Autorenschaft für mögliche Publikationen so früh wie möglich und in angemessener Form im Verlauf der Forschung und Publikation mit ihren Doktoranden und Doktorandinnen. Entsprechendes gilt für andere in der Aus-, Fort- und Weiterbildung unter Betreuung entstandene Qualifikationsleistungen.
(a) Nach der Publikation von Daten halten Psychologen die Originaldaten nicht zurück, wenn andere Wissenschaftler und Wissenschafterinnen ihre Schlussfolgerungen durch Re-Analyse überprüfen wollen und die Daten nur zu diesem Zweck nutzen wollen. Dies gilt allerdings nur in solchen Fällen, in denen die Weitergabe der Daten erfolgen kann, ohne dass die Vertraulichkeit personenbezogener Informationen gefährdet ist, und falls keine gesetzlich geregelten Eigentumsrechte der Herausgabe entgehen stehen. Dies impliziert keine kostenlose Weitergabe von Daten; für die Weitergabe der dokumentierten Daten kann der entsprechende Aufwand in Rechnung gestellt werden.
(b) Psychologen, die von Kollegen und Kolleginnen Daten zur Re-Analyse mit dem Ziel der Überprüfung der Schlussfolgerungen anfordern, dürfen diese nur zu dem in der Anfrage angegebenen Zweck verwenden. Für jeden anderweitigen Gebrauch der Daten ist eine vorherige schriftliche Genehmigung einzuholen.
Psychologen, die von anderen eingereichte Unterlagen für Präsentationen, Veröffentlichungen, Stipendien, Anträge auf Drittmittelförderung oder vergleichbare Zwecke begutachten, respektieren die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen und die Eigentumsrechte an diesen Informationen auf Seiten derjenigen, welche diese Unterlagen verfasst haben.
Das Verhältnis von Psychologen zu ihren Klienten/ Patienten ist in besonderer Weise von der Notwendigkeit eines Vertrauensverhältnisses geprägt. Psychologen können daher in allen Fällen einen Auftrag ablehnen oder beenden, wenn dieses Vertrauensverhältnis nicht mehr besteht.
Wenn der Auftraggeber des Psychologen nicht mit der ihm anvertrauten Person identisch ist - wie häufig in der Forensischen Psychologie und Wirtschaftspsychologie -, besteht eine besondere Verpflichtung, im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten zu handeln.
Heilkundlich und klinisch tätige Psychologen dürfen während einer therapeutischen Beziehung keine persönlichen Bindungen zu ihren Patienten eingehen; z. B. sind sexuelle Beziehungen zu Patienten unzulässig.
Klienten/ Patienten haben das Recht, ohne Gegenwart eines Dritten von einer Psychologin/ einem Psychologen beraten oder behandelt zu werden.
Diese gemeinsamen Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. wurden am 30.9.98 von der DGPs und am 25.4.99 vom BDP verabschiedet und treten an die Stelle der "Berufsethischen Richtlinien" der Föderation Deutscher Psychologenverbände aus dem Jahr 1967 und der "Berufsordnung für Psychologen" des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen in der Fassung vom 1.4.1986. Sie sind am 25.4.99 in Kraft getreten.
1 Die Richtlinien 2 bis 15 stellen die deutsche Adaptation der auf Forschung und Publikation bezogenen ethischen Richtlinien der APA dar ("Ethical Principles of Psychologists and Code of Conduct", American Psychologist, 2002, 57, 1060-1073; dort Standards 3.10 sowie 8.01 bis 8.15). Die APA hat der Übernahme ihrer Regeln, für die sie das Copyright besitzt, zugestimmt mit folgendem Hinweis "While the American Psychological Association has given permission to the Federation of German Psychologists Associations to utilize the APA Code of Ethics, APA has in no way advised, assisted, or encouraged the Federation of German Psychologists Associations to utilize the APA Code of Ethics. APA is in no way responsible for the Federation of German Psychologist Associations decision to utilize the APA Code of Ethics, or for any actions or other consequences resulting from such use by the Federation of German Psychologists Associations. APA is not responsible for the accuracy of your translation."
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