Föderationsstatut

Das Statut regelt die Zusammenarbeit von BDP und DGPs unter dem Dach der Föderation.


Föderationsstatut zwischen dem
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. und der
Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V.
(Fassung vom 17.05.2009)


§ 1

Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie e.V. und der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. bilden eine „Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen“, die nicht in das Vereinsregister eingetragen wird. Die Föderation beruht auf Beschlüssen der Mitgliederversammlungen des BDP vom 02.10.1958 und der DGPs vom 30.09.1959.

§ 2

Zweck der Föderation ist unbeschadet der in den Satzungen festgelegten Zwecke der beiden Verbände:

  1. Die Vertretung der deutschen Psychologinnen und Psychologen in europäischen und anderen internationalen Verbänden
  2. Die Wahrnehmung von Interessen und Angelegenheiten der Psychologenschaft, insbesondere bei Regierungs- und Verwaltungsstellen.
  3. Die Förderung des gegenseitigen Austausches.
  4. Die Initiierung gemeinsamer Stellungnahmen und Maßnahmen wie beispielsweise die Erstellung berufsethischer Richtlinien, Maßnahmen der Aus- Fort- und Weiterbildung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Bereichen der Psychologischen Diagnostik und Stellungnahmen gegenüber Regierungs- und Verwaltungsstellen.

§ 3

Die Föderation wird durch einen gemeinsamen Vorstand vertreten. Der gemeinsame Vorstand setzt sich zusammen aus den jeweiligen Präsidenten/Präsidentinnen sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes der DGPs und des Vorstandes des BDP. Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils der Präsident bzw. die Präsidentin der DGPs bzw. des BDP für ein Jahr. Stellvertretender Vorsitzender ist stets derjenige Verbandspräsident, der nicht den Vorsitz des Vorstandes der Föderation inne hat.

Der gemeinsame Vorstand wird durch den Vorsitzenden bei Bedarf oder auf Antrag von 2 ihrer Mitglieder, mindestens aber einmal jährlich, einberufen. Er fasst Beschlüsse mit mindestens 3 Stimmen, wobei mindestens 3 Mitglieder anwesend sein müssen. Stimmübertragung auf das andere Mitglied des entsendenden Verbandes ist möglich. Weitere Personen – auch von anderen Organisationen – können nach gegenseitiger Absprache als Gäste eingeladen werden.

Entscheidungen oder Beschlüsse, die durch gemeinsame Kommissionen vorbereitet werden, bedürfen grundsätzlich der jeweiligen Zustimmung der Vorstände der beiden Verbände, bevor sie im Namen der beiden Verbände umgesetzt werden.

§ 4

Zur Vertretung der deutschen Psychologenschaft in der IUPsyS und EFPA bzw. der von diesen Verbänden eingerichteten Kommissionen entsendet die Föderation Vertreter, die von der gemeinsamen Vorstandschaft bestimmt werden. An der Vertretung der Psychologenschaft in diesen Verbänden sollten die Deutsche Gesellschaft und der Berufsverband grundsätzlich paritätisch beteiligt sein.

Die Föderation kann in gegenseitigem Konsens um weitere Organisationen erweitert werden. Ein Beitritt einer weiteren Organisation erfolgt, wenn die Vorstände der bisherigen Mitgliedsverbände diesem Beitritt zustimmen. Bei der Erweiterung der Föderation kann auch ein eingeschränktes Vertretungsrecht auf einzelne Themengebiete eingeräumt werden.

§ 5

BDP und DGPs können zur Klärung anstehender Fragen und Bearbeitung von Aufgaben gemeinsame Kommissionen einsetzen. Kommissionen haben grundsätzlich den Charakter von „Task Forces“; sie erhalten einen definierten Arbeitsauftrag, sind befristet und werden in der Regel paritätisch von den beiden Verbänden besetzt. Ausnahmsweise kann der Föderationsvorstand beschließen, von der regelhaften Einsetzung befristeter Task Forces abzuweichen und – bei wechselnder personeller Zusammensetzung – einen dauerhaften Auftrag zu erteilen; dies gilt insbesondere für das Testkuratorium. Die Nominierung von Kommissionsmitgliedern erfolgt durch den jeweiligen Verband, die Ernennung durch den Föderationsvorstand, also im Benehmen mit dem anderen Verband.

§ 6

Protokolle der Vorstandssitzungen werden ausgetauscht.

§ 7

Die Kosten für die Teilnahme an nationalen und internationalen Sitzungen übernimmt der jeweilige Verband für seine Vertreter oder Vertreterinnen. Sitzungskosten des Vorstandes und der Föderations-Gremien trägt der Verband, der den jährlichen Vorsitz inne hat. Weitere Kosten tragen die jeweiligen Verbände gemäß der paritätischen Beteiligung (§ 4).

§ 8

Das neue Föderationsstatut tritt in Kraft, wenn beide Verbände ihm durch Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung zugestimmt haben. Es ersetzt das frühere Föderationsstatut zwischen DGPs und BDP in der Fassung vom 15.9.1999.

Das Föderationsstatut verliert seine Gültigkeit, sobald die Mitgliederversammlung eines der beiden Verbände den Austritt aus der Föderation oder eine Satzung beschließt, mit welcher das Föderationsstatut nicht vereinbar ist.